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Nutzung von Vereinswaffen

2.3.2023

Zur Verwendung von Munition in Vereinswaffen gelten folgende verbindliche Regelungen:

1. Zum Abfeuern aus Vereinswaffen ist regulär nur kommerziell erworbene, fabrikmäßig hergestellte, CIP-konforme und -geprüfte Qualitätsmunition klarer Herkunft in Originalverpackung zu verwenden, deren Herstellungslos nicht älter als 5 Jahre ist.

2. Die Verwendung korrosiver "Surplusmunition" sowie gesetzlich verbotener Munition (z. B. Hartkern- und Leuchtspurmunition) ist strikt untersagt.

3. Für die Verwendung von selbst- bzw. wiedergeladener Munition in Verweinswaffen, z. B. bei Wettkämpfen, gelten folgende besondere Regelungen:

a) Der Verwender wieder- bzw. selbstgeladener Munition haftet auschließlich und vollumfänglich für jegliche daraus resultierenden Schäden an Vereinseigentum (z. B. Waffensprengung, Laufaufbauchung etc.). Im Schadensfall trägt der Verwender auch im Zweifel die Beweislast.

b) Der Schütze muss selber Wiederlader sein und eine gültige Erlaubnis nach Paragraph 27 SprengG zur Herstellung von Patronen mit NC-Pulver besitzen.

c) Die zu verwendene Munition muss vom Schützen selbst gesetzes- und CIP-konform hergestellt worden sein. Im Schadensfall trägt der Verwender auch hier im Zweifel die Beweislast.

d) Der Schütze hat die beabsichtigte Verwendung selbst hergestellter Munition in Vereinswaffen bei einem wiederladeberechtigten Vorstandsmitglied - vorzugsweise dem Waffenwart - vorab anzumelden, hierbei die Wiederladeberechtigung nachzuweisen, die zur beabsichtigten Verwendung bestimmte Munition zur Inaugenscheinnahme vorzuzeigen und nach kurzer Aufklärung auf einer genormten Erklärung die Akzeptanz der vorgenannten Regelungen sowie die Haftungsübernahme unterschriftlich zu versichern.

4. Bei Verstoß gegen die vorgenannten Regelungen droht dauerhafter Ausschluss von der Vereinswaffennutzung. Auf die - auch im eigenen Interesse - dringend angeratene Verpflichtung, festgestellte Mängel/Schäden an Vereinseigentum umgehend zu dokumentieren und einem Vorstandsmitglied anzuzeigen, soll an dieser Stelle nochmals ausdrücklich hingewiesen werden. Bei nachweislich vorsätzlicher Verschleierung von selbst verursachten Schäden in Zusammenhang mit regelwidrigem Munitionsgebrauch drohen neben der vollumfänglichen Haftbarmachung auch vereinsrechtliche Abmahnung und dauerhafter Ausschluss von der Vereinswaffennutzung.



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